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Dokument-ID: 203882
Verordnung über Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
§ 3.
Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen,
soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).