Dokument-ID: 196386

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Prüfer

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen :

  1. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
  2. Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;
  3. Ziviltechniker;
  4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen ;
  5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.