Dokument-ID: 196373

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Brennbare Flüssigkeiten

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 °C und einem Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als 3 bar (absolut).

(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.