Dokument-ID: 196392

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 22.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Bei Lagerbehältern mit Flachboden und einem Nenninhalt von mehr als 100 000 Liter müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck aufreißen oder vom Mantel des Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen des Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).

(2) Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein. Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann. Bei einfachen Böden muß das Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein. Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist mit dem Ansuchen nach § 11 und bei der außerordentlichen Prüfung nach § 16 ein Gutachten vorzulegen, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde. Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein, daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muß durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert werden.