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Dokument-ID: 196395

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Leckanzeigegeräte

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Doppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter mit doppeltem Flachboden müssen mit einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw. des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät, wie Vakuumleckanzeigegerät, Überdruckleckanzeigegerät mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl., versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend eingebaut sein.

(2) Leckanzeigegeräte, bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den Lagerbehältern hervorrufen und durch Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.