Dokument-ID: 196397

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 27.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Die beim Füllen des Lagerbehälter ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen durch Lüftungseinrichtungen, wie Lüftungsleitungen, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen und ohne unzumutbare Belästigung von Personen ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlose Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung von Personen eintritt.

(2) Die Mündung von Lüftungsleitungen muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern, bei unterteilten Lagerbehältern, zu welcher Kammer des Lagerbehälters, diese Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung auch den Namen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise enthalten.