Dokument-ID: 196406

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Flammendurchschlagsicherung

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Lüftungseinrichtungen, Leitungen und Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können und müssen so angebracht sein, daß sie gewartet werden können.

(2) Abs. 1 gilt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nur dann, wenn solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend erwärmt werden.