Dokument-ID: 196422

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 52.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.