Dokument-ID: 196424

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 54.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.