Dokument-ID: 196432

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 61.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.