Dokument-ID: 196441

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 69.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Bei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III in öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke gemäß § 20 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100 Liter gelagert werden, wobei der Anteil an Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens 60 Liter betragen darf, wenn

  1. die Lagerung ausschließlich für pharmazeutische Zwecke erfolgt,
  2. von dem Anteil der Gefahrenklasse I nicht mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten entfallen und
  3. die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern gelagert werden und der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20 Liter beträgt.

(2) Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu Iagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können. Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt sinngemäß.