Dokument-ID: 196455

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 83.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sowie in diesen Räumen vorgelagerten Pufferräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit Angaben über die höchstzulässige Lagermenge und die Gefahrenklasse sowie der Hinweis „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und das Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!“ müssen an der Außenseite der Türen des Lagerraumes und im Lagerraum deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muß auch an der Außenseite der Türe des Pufferraumes und im Pufferraum deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten dürfen nur dann beheizt werden, wenn das Heizen aus technischen Gründen oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen erfolgt, durch deren Wärmeabgabe die gelagerte Flüssigkeit nicht gefahrbringend erwärmt und durch deren Oberflächentemperatur ein eventuell vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht gezündet werden kann; Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind nicht zulässig.

(4) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.