Dokument-ID: 196468

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 96.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten.