Dokument-ID: 196485

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 111.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Tankstellen müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfalleinrichtungen möglich ist. Es muß dafür gesorgt sein, daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.

(2) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenteil von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchen deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hierfür geeignet ist.

(3) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen, soweit § 35 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. § 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.