Dokument-ID: 341972

Vorschrift

Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011)

Inhaltsverzeichnis

Anlage A.1

Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase

  1. Diese Kapseln dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 120 ml nicht übersteigen.
  2. Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der Berstdruck bei Raumtemperatur muss mindestens dem 1,6-fachen Prüfdruck entsprechen.
  3. Jede gefüllte Kapsel ist mittels Temperaturerhöhung auf Druckfestigkeit zu prüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
  4. Die Kapseln oder deren Verpackung sind mit einer Aufschrift mit der Bezeichnung des Gases zu versehen. Weiters sind alle Informationen für die Verwendung sowie der Name des Herstellers und des Inverkehrbringers auf der Verpackung anzubringen.
  5. Die Befüllung der Kapseln hat in Füllstellen zu erfolgen, welche die Einhaltung der im ADR oder RID für die jeweiligen Gase geforderten Füllfaktoren gewährleisten.
  6. Der Hersteller hat geeignete qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden und entsprechende Nachweise zur Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
  7. Die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes und des Chemikalienrechtes werden durch diese Regelung nicht berührt.
  8. Die in den Z 1 bis 7 angeführten Anforderungen werden durch Entsprechung der ÖNORM M 7388 erfüllt.