Dokument-ID: 341990

Vorschrift

Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011)

Inhaltsverzeichnis

Anlage A.2

Behälter für kohlensäurehaltige Getränke

  1. An Behältern für den Transport und den Vertrieb von kohlensäurehaltigen Getränken ist eine Gasbeaufschlagung mit dem Sättigungsdruck des kohlensäurehaltigen Getränkes während der Beförderung zulässig. Diese Behälter sind periodischen Kontrollen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu unterziehen.
  2. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.
    1. 2.1. Keg und Schankcontainer sind insbesondere ausreichend gegen äußere Beschädigung auszulegen oder zu schützen und derart zu kennzeichnen, dass der Hersteller identifizierbar ist. Die Erfüllung der Anforderungen ist vom Hersteller mittels geeigneter Prüfungen nachzuweisen und durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.

      2.2. Die Befüllung der ortsbeweglichen Druckgeräte ist derart vorzunehmen, dass für die Ausdehnung der Flüssigkeit ein ausreichender Mindestfreiraum erhalten bleibt. Wiederbefüllbare ortsbewegliche Druckgeräte sind im Rahmen der Befüllung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel zu überprüfen.

  3. Flaschen aus Glas
    1. 3.1. Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
      1. Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Druckprüfung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Druckprüfung zu bestätigen.
      2. Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar nicht überschreiten.
      3. Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5 % des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:

        BildFormel

        Hierbei bedeuten:
        F............................Freiraum ( %)
        I..............................mittleres Randvolumen der Flasche bei 20 °C (ml)
        V............................Nenninhalt bei 20 °C (ml)

      4. Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.
    2. 3.2. Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 °C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
      1. Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5 % des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
      2. Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muss mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 °C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
      3. c) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.