Dokument-ID: 1052902

Vorschrift

Wiener Bautechnikverordnung 2020 (WBTV 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF LGBl. Nr. 4/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2020

Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.