Dokument-ID: 825895

Vorschrift

Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2016

Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.