Dokument-ID: 827666

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 3d. Vergütung und Entschädigung.

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2016

(1) Auf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des § 3a eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des § 3a verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.

(2) Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.

(3) Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.

(4) Ansprüche im Sinne des Abs. 1 sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.

(LGBl. Nr. 14/2016)