Dokument-ID: 161890

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

II. ABSCHNITT
BERUFSFEUERWEHR

§ 4. Feuerwehr der Stadt Wien

idF LGBl. Nr. 16/1957 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

(1) Der Feuerwehrdienst ist vornehmlich von der Feuerwehr der Stadt Wien zu besorgen.

(2) In der Feuerwehr der Stadt Wien dürfen nur Personen verwendet werden, die beruflich im Feuerwehrdienst tätig und hiefür besonders geschult sind. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten.

(3) Die Dienstleistung und die Befehlsgewalt in der Feuerwehr der Stadt Wien werden durch die Dienstvorschriften geregelt.