Dokument-ID: 161897

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Pflichten

idF LGBl. Nr. 28/2018 | Datum des Inkrafttretens 14.04.2018

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet: (LGBl. Nr. 28/2018)

  1. die Dienstvorschriften einzuhalten;
  2. im Einsatz den Anordnungen der Leiterin bzw. des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten; (LGBl. Nr. 28/2018)
  3. sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden;
  4. an den angeordneten Übungen teilzunehmen;
  5. die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln;
  6. im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen.

(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.
(LGBl. Nr. 28/2018)