Dokument-ID: 161894

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Gelöbnis

idF LGBl. Nr. 28/2018 | Datum des Inkrafttretens 14.04.2018

Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, meine Dienstpflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten Folge zu leisten.“

(LGBl. Nr. 28/2018)