Dokument-ID: 220810

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Betriebsbestimmungen

§ 39. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.