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Dokument-ID: 220821

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Anforderung an Pflichtstellplätze

Bei Pflichtstellplätzen muss die Anfahrbarkeit des Stellplatzes gewährleistet sein, ohne dass dazu erst ein anderes Fahrzeug durch Dritte entfernt werden muss.