Dokument-ID: 826396

Vorschrift

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2016

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

  1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

    Parameter

    händisch beschickt

    automatisch beschickt

    Abgasverlust ( %)

    20

    19

    CO (mg/m³)

    3.500

    1.500

    NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

    900

    900

    NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

    600

    600

    Die Grenzwerte für CO und NOx sind für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

  2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

    Parameter:

    Grenzwert:

    Abgasverlust ( %)

    10

    Rußzahl

    1

    CO (mg/m³)

    100

    NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

    400

    NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

    150

    Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

    Parameter

    Feuerungsanlagen

    Warmwasserbereiter

    Abgasverlust ( %)

    10

    14

    CO (mg/m³)

    100

    200

    NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

    300

    300

    NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

    120

    120

    Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

  1. Feste biogene Brennstoffe:

    Parameter:

    Grenzwerte:

    Abgasverlust ( %)

    19

    Staub (mg/m³)

    150

    CO (mg/m³)

    800*

    OGC (mg/m³)

    50

    NOx (mg/m³)

    500

    Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

    * Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

  2. Flüssige biogene Brennstoffe:

    Parameter:

    Grenzwerte:

    Abgasverlust ( %)

    10

    Rußzahl

    1

    CO (mg/m³)

    100

    NOx (mg/m³)

    450

    SO2 (mg/m³)

    170

    Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

  3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

    Parameter:

    Grenzwerte:

    Abgasverlust ( %)

    10

    CO (mg/m³)

    100

    NOx (mg/m³)

    200

    SO2 (mg/m³)

    350

    Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.