Dokument-ID: 826590

Vorschrift

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

idF LGBl. Nr. 3/2019 | Datum des Inkrafttretens 26.01.2019

(1) Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne der Art. 11 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU zu belegen.

(2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.

(3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig:

1.

wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder

2.

wenn die gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, besteht.

(4) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorzugehen.

(LGBl. Nr. 3/2019)