Dokument-ID: 212964

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerien), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können