Dokument-ID: 052595

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Logen

(1) Logen sind Sitzplatzbereiche, die von übrigen Zuschauerplätzen seitlich und rückwärts entweder durch Wände abgeschlossen oder durch wenigstens 85 cm hohe Geländer oder ebenso hohe Brüstungen getrennt sind, einen eigenen Ausgang haben und nicht mehr als 12 Sitzplätze aufweisen.

(2) Die Logen müssen auf der in der Blickrichtung gelegenen Seite durch eine mindestens 85 cm hohe vollwandige Brüstung abgeschlossen sein und einen mindestens 60 cm breiten Ausgang haben, vor dem kein Stuhl stehen darf. In den Logen muß für jeden Besucher eine Grundfläche von wenigstens 0,65 m2 vorhanden sein.