Dokument-ID: 052598

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Heiz- und Kochanlagen, Rohrleitungen und Elektrogeräte

(1) Heizkörper und Rohrleitungen mit Oberflächentemperaturen von mehr als 80º Celsius sind zum Schutze gegen Berührung mit einem hinsichtlich schwerer Entflammbarkeit und Schmelzbarkeit den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 entsprechenden Material zu umwehren, wobei die Temperatur der Umwehrung an deren Außenseite 80º Celsius nicht erreichen darf. In Umkleideräumen, Kleiderablagen und Lagerräumen sind derartige Heizkörper so abzudecken, daß ein Ablegen von Gegenständen auf ihnen nicht möglich ist. Öfen, die sich in der Nähe brennbarer Materialien befinden, müssen hinsichtlich ihrer Entfernung von diesen Materialien und ihrer Isolierung den jeweils geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien entsprechen.

(2) Öfen für feste Brennstoffe und Gasöfen sind gegen gefahrbringende Berührung standsicher abzuschirmen und dürfen im Bereich szenischer Behelfe und Dekorationen nicht aufgestellt sein. Öfen für feste Brennstoffe sind auf mindestens 60 cm vor die Heizöffnung ragende, nichtbrennbare Unterlagen zu stellen. Gasöfen sind starr an die Zuleitung anzuschließen und müssen zwangsläufig mit Sicherheits- und Sektionshähnen ausgestattet sein, die nur mit Steckschlüsseln zu betätigen sind. Die Gasgeräte sind auf nichtbrennbare Unterlagen, entfernt von Holzteilen, aufzustellen. Mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte sowie elektrisch betriebene Heizgeräte mit offener Spirale sind unzulässig. Ölöfen sind in Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 30 Personen nur dann zulässig, wenn ihre Verwendung von der Behörde anläßlich einer Eignungsfeststellung wegen geringer Brandgefahr und sonst günstiger Verhältnisse zugelassen wurde.

(3) Als Zentralheizung dürfen keine Hochdruckdampfheizungen verwendet werden. Die Türen der zu Zentralheizungen gehörigen Brennstofflagerräume müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbsttätig ins Schloß fallend sein; die Fenster sind feuerhemmend herzustellen. Der Heizraum muß mit einer aus- reichenden Be- und Entlüftung ausgestattet sein.

(4) Die für den Aufenthalt der Besucher bestimmten Räume der Veranstaltungsstätte sind bei Bedarf ausreichend zu beheizen. Die Heizung ist so zu betreiben, daß eine Rauchbelästigung der Besucher vermieden wird. Die verwendeten Heizanlagen und Rohrleitungen sind rein zu halten und müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden.

(5) Elektrische Bügeleisen und Brennscherenwärmer müssen auf nichtbrennbaren und wärmeisolierten Unterlagen stehen. Elektrische Kochanlagen mit ungeschützten Heizspiralen sind verboten. Kochanlagen, die mit offenem Feuer betrieben werden, dürfen nur in den hiefür besonders eingerichteten Räumen (Küchen, Buffets u. dgl.) verwendet werden. Das Verbot für Kochanlagen mit offenem Feuer gilt nicht für Veranstaltungsstätten, die in einem Gastgewerbe- oder Buschenschankbetrieb eingerichtet sind und nur den im § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten Veranstaltungen dienen. Es gilt für andere in Gastgewerbebetrieben und Buschenschenken eingerichtete Veranstaltungsstätten nicht, sofern im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, das Flambieren, Fondues oder ähnliche Zubereitungsarten sowie Kochgelegenheiten mit offener Flamme zugelassen werden und sich solche Kochgelegenheiten in eigenen Speiseräumen mit getrenntem Eingang für das Bedienungspersonal befinden und auch sonst ausreichende Sicherheit gegeben ist.