Dokument-ID: 052601

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 19a. Technische Ausstattung und Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung

(1) Als Ersatzstromquelle für die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind ausschließlich Akkumulatoren zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen in Dauerschaltung ausgeführt sein. Die Zusatzbeleuchtung, welche von Akkumulatoren oder einem Stromerzeugungsaggregat versorgt werden kann, kann in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden. Ist die Zusatzbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung ausgeführt, beträgt die höchstzulässige Umschaltzeit eine Sekunde.

(2) Werden als Leuchtmittel für Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) Glühlampen verwendet, sind zwei pro Leuchtstelle vorzusehen, die von verschiedenen Stromkreisen versorgt werden müssen. Soll zur Erreichung der erforderlichen Mindestbeleuchtungsstärke in Fluchtwegen (Rettungswegen) bzw. in Räumen, durch die ein solcher führt, nur eine Leuchtstelle der Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden, muß diese jedenfalls zwei an verschiedene Stromkreise angeschlossene Leuchtmittel besitzen.

(3) Werden wegen der Größe der Veranstaltungsstätte oder wegen einer größeren Brandgefahr bescheidmäßig mehrere Akkumulatorengruppen vorgeschrieben, sind diese so aufzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung im Fehlerfall nicht eintreten kann. In diesem Fall dürfen Glühlampen einer Notleuchte (Rettungszeichen – Leuchte) nicht vom gleichen Akkumulator versorgt werden; werden Leuchtstofflampen verwendet, ist die Schaltung der Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) so auszuführen, daß sie abwechselnd von verschiedenen Akkumulatoren versorgt werden.

(4) Die Verlegung der für die Aufrechterhaltung der Funktion erforderlichen elektrischen Leitungen der Sicherheitsbeleuchtung (Not- und Zusatzbeleuchtung) hat so zu erfolgen, daß ein Funktionserhalt bei Brandeinwirkung auf die Dauer von mindestens 30 Minuten gewährleistet ist. Dies gilt nicht für jene Teile von Endstromkreisen, bei deren Ausfall kein anderer Brandabschnitt betroffen wird. Erforderlichenfalls ist für die Leitungen ein Schutz gegen mechanische Beschädigung vorzusehen; überdies sind die Einrichtungen der Sicherheitsbeleuchtung gegen Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(5) Durch geeignete Kontroll- und Prüfeinrichtungen ist die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung jederzeit zu ermöglichen. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Situierung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen festlegen. Diese Einrichtungen sind so auszuführen, daß damit nicht notwendigerweise eine Störung bzw. Unterbrechung des Veranstaltungsbetriebes verbunden ist. Als Prüfschalter sind selbstrückstellende Taster oder Schlüsselschalter zulässig.

(6) Die Kapazität der Akkumulatoren bzw. die Funktionstüchtigkeit der Stromerzeugungsaggregate ist nachweislich in periodischen Abständen zu überprüfen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung von zentralen Ersatzstromquellen ist durch ein auffallendes Signal (optisch, akustisch) anzuzeigen. Dieses Signal ist so auszuführen und anzuordnen, daß es zweifelsfrei ohne Zeitverlust von verantwortlichen und mit dessen Bedeutung vertrauten Personen erkannt werden kann, um die notwendigen Veranlassungen im Sinne des § 19 Abs. 6 und 7 zu treffen.

(7) Vor Einlaß der Besucher, bei Vornahme eines Rundganges während dessen, ist eine Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Leuchtmittel, in Verbindung mit der Versorgung durch die Ersatzstromquellen, vorzunehmen (Batteriebetrieb, Versorgung über Stromerzeugungsaggregat).