Dokument-ID: 052604

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Rauchverbot

(1) In den Räumen (Gebäude- oder Zelträume) von Veranstaltungsstätten darf jedenfalls nur außerhalb von Sesselreihen, Tanzflächen, Stehplätzen und Kleiderablagen sowie außerhalb von Spielflächen (Spielräumen) mit szenischen Behelfen geraucht werden, und zwar nur dann, wenn Aschenschalen bereit stehen.

(2) In den Räumen bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten ist jedoch das Rauchen unbeschadet der Beschränkungen des Abs. 1 nur in Zuschauerräumen mit Tischaufstellung, Büroräumen und in den Diensträumen der Überwachungsorgane und des Inspektionsarztes sowie in jenen Räumen zulässig, die durch den Bescheid vom Rauchverbot ausdrücklich ausgenommen wurden, weil die nachteiligen Wirkungen aus besonderen Gründen nicht ins Gewicht fallen.

(3) Alle in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sind zur Einhaltung des Rauchverbotes (Abs. 1 und 2) verpflichtet. Darstellern ist jedoch das Rauchen auf Bühnen und Podien mit szenischen Behelfen gestattet, wenn es in der Rolle vorgeschrieben ist, mit Wasser benetzte Aschenbecher bereit stehen und leicht brennbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder doch schwer brennbar gemacht wurden. Nach Verlassen der Szene sind aber die Rauchwaren sofort abzulöschen.

(4) In den Räumen, in denen gemäß Absatz 2 das Rauchen nicht zulässig ist, dürfen Aschenschalen nicht bereitgehalten werden. An den Zugängen zu diesen Räumen oder in einer Hausordnung ist das Rauchverbot deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.