Dokument-ID: 052605

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Feuergefährliche Gegenstände und Flüssigkeiten

(1) In den Räumen einer Veranstaltungsstätte dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II im Sinne der Verordnung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49/1930 (wie Benzin, Petroleum u.Ä.), sowie feuergefährliche Gegenstände weder verwahrt noch verwendet werden. Die Verwendung und Verwahrung von in der Veranstaltungsstätte benötigten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II in Werkstätten und Lagerräumen ist zulässig; die Lagerung darf jedoch 20 l nicht überschreiten und muß in unzerbrechlichen, nicht schmelzbaren und dicht schließenden Behältern erfolgen, welche in einem feuerhemmend ausgestatteten Kasten, in einer solchen Kiste oder in einem geeigneten Lagerraum abgestellt sein müssen. Außerdem dürfen (z.B. in Verbrennungsmotoren) die auf Grund des Veranstaltungsprogrammes in unbedingt erforderlichem Ausmaß benötigten Mengen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II oder von feuergefährlichen Gegenständen verwendet oder in geeigneter Weise gelagert werden, wenn dies bescheidmäßig zugelassen wurde oder das Aufsichtsorgan des Magistrates nach genauer Information durch den Veranstalter keine gegenteilige Anordnung trifft.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 beziehen sich weder auf die für Schmink- und Frisurzwecke erforderliche Verwendung kleiner Mengen von brennbaren Flüssigkeiten in dicht schließenden Gefäßen von jeweils höchstens 50 cm3 Inhalt noch auf die Lagerung und Verwendung der für die erste Hilfeleistung und den ärztlichen Dienst vorgesehenen Mittel.