Dokument-ID: 052607

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Löschvorkehrungen

(1) Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Hydranten müssen einen nur für Feuerlöschzwecke bestimmten Anschluß an eine Druckwasserleitung haben. Die Zuleitungen zur Hydrantenanlage müssen einen solchen Querschnitt aufweisen, daß bei gleichzeitiger Inbetriebnahme aller Hydranten in einem Geschoß jeder Hydrant bei Verwendung eines 10 mm Mundstückes mindestens 100 l Wasser in der Minute liefert. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Straßenrohrstrang mit beiderseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhängigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Ist in der Nähe der Veranstaltungsstätte nur ein Straßenrohrstrang vorhanden, in dem das Wasser bloß von einer Seite zufließt, muß eine zweite Zuleitung zur Hydrantenanlage von einem Behälter vorhanden sein, der das notwendige Löschwasser durch mindestens 20 Minuten den vorstehend gestellten Anforderungen entsprechend liefert. Die Absperrschieber der Hydrantenanlage im Inneren der Veranstaltungsstätte sind an stets unbehindert zugänglichen Stellen einzubauen.

(2) Die vorgeschriebenen Hydranten müssen mit genormten C- Festkupplungen ausgestattet sein; die Hydranten im Inneren der Veranstaltungsstätte sind mit den erforderlichen Schläuchen, Strahlrohren und Mundstücken auszurüsten. Die Hydranten oder die Hydrantenkästen sind in der üblichen Weise und normgerecht deutlich sichtbar sowie haltbar zu kennzeichnen. Für die Überprüfung des Wasserdrucks der Hydranten ist ein Manometer bereitzustellen.

(3) In geschlossenen Räumen, die den Veranstaltungsteilnehmern als Besucherräume oder Verkehrswege dienen, dürfen keine Handfeuerlöscher bereitgehalten werden, deren Löschmittel beim Ausstoß zu einer zusätzlichen Sichtbehinderung führen kann.

(4) Die für eine Veranstaltungsstätte durch dieses Gesetz oder durch Bescheid vorgeschriebenen Löschmittel (Hydranten usw.) müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Kann die Brauchbarkeit dieser Löschmittel nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit nachgeprüft werden, muß auf ihnen die letzte Überprüfung vermerkt sein.

(5) Während der Anwesenheit von Besuchern muß für die Bedienung der vorgeschriebenen Löschmittel eine genügende Anzahl von Personen, die mit der Bedienung ausreichend vertraut sind, in der Veranstaltungsstätte anwesend sein.