Dokument-ID: 052615

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Besondere Spielgeräte

(1) Musikautomaten, Unterhaltungsspielapparate, die nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Apparate zur Ausspielung von Vermögensleistungen (Ausspielungsapparate), Kinderunterhal- tungsspielapparate, Modellbahnen, Kraft- und Reaktionsmesser sowie ähnliche Unterhaltungsgeräte müssen so beschaffen sein, daß ihre bestimmungsgemäße Verwendung mit keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Veranstaltungsteilnehmern verbunden ist.

(2) Die Apparate sind gegen Umwerfen gesichert so aufzustellen, daß die Verkehrswege nicht verstellt und in ihrer erforderlichen Breite nicht eingeengt werden. Ist der Betrieb eines Spielapparates durch einen Schaden gestört, muß am Apparat, falls dieser den Veranstaltungsteilnehmern zugänglich bleibt, eine Tafel mit der Aufschrift „Beschädigt – außer Betrieb“ angebracht sein. Treten Schäden oder Störungen in der elektrischen Anlage von Spielapparaten auf, sodaß diese den geltenden elektrotechnischen Vorschriften nicht mehr entsprechen, sind die Apparate so sicher außer Betrieb zu setzen, daß sie von niemanden verwendet werden können.