Dokument-ID: 052586

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Abschlüsse der Verkehrswege (Türen, Windfänge u. dgl.)

(1) Die Abschlüsse von Hauptverkehrswegen müssen in der Richtung des Fluchtweges, also nach außen, aufgehen und dürfen höchstens 15 cm in kreuzende Verkehrswege hineinragen, deren jeweilige Mindestbreite dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden darf. Nebentüren, das sind Türen von Nebenräumen (Toiletten, Umkleideräume für weniger als vier Personen und sonstige Räume, die nicht als Aufenthaltsräume dienen oder für den Aufenthalt von weniger als vier Personen bestimmt sind), Logen sowie Notausgänge im Sinne des § 3 Abs. 2 dürfen jedoch auch nach innen aufgehen. Nicht in der Richtung des Fluchtweges öffenbare Abschlüsse von Hauptverkehrswegen sind außerdem dann zulässig, wenn sie in geöffnetem Zustand so feststellbar sind, daß ein Schließen nur mit einem Schlüssel möglich ist. Abschlüsse, die nicht durch Schwenken öffenbar sind (z.B. nichtschwenkbare Schiebetore und Drehtüren), sind in Verkehrswegen unzulässig. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für zusätzliche, nicht erforderliche Ausgänge. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von 30 oder weniger Personen; sie gelten auch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich in einem schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anders eingerichteten Gastgewerbebetrieb befinden und nur solchen, im § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten Veranstaltungen dienen, bei denen keine oder nicht mehr als zwei Personen als Musiker mitwirken. Außerdem ist für Veranstaltungsstätten, die sich in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichteten und baubehördlich bewilligten Gebäude befinden, durch die Behörde eine Ausnahme von den Bestimmungen dieses Absatzes zu gewähren, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.

(2) Alle Türen in Verkehrswegen müssen, sofern sie keine Nebentüren (Abs. 1 zweiter Satz) sind, so ausgestattet sein, daß sie sich von innen entweder durch einen Handgriff öffnen lassen oder sich durch einen horizontalen Druck selbsttätig öffnen. Verschlüsse dieser Türen sind in einer Höhe von 70 bis 140 cm über dem Fußboden anzubringen. Türbeschläge in Veranstaltungsstätten haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind so auszuführen, daß es zu keiner Behinderung oder Verletzung im Fluchtfalle kommen kann. Bei zweiflügeligen Türen muß der Griff des oberen Aufsatzriegels des Stehflügels leicht erreichbar angebracht sein. Türen, die weniger als 1 m breit sind, müssen einflügelig sein. Tiefer als 70 cm über den Fußboden reichende Glasfüllungen von Türen müssen aus Sicherheitsglas gefertigt oder auf andere Weise gegen Eindrücken wirksam gesichert sein. Das Übereinanderschlagen nebeneinanderliegender Türflügel ist derart zu verhindern, daß die Türflügel beim Aufschlagen um 180 Grad nicht übereinander zu liegen kommen.

(3) Alle für die Benützung durch Veranstaltungsteilnehmer in Betracht kommenden Abschlüsse müssen, sofern dieses Gesetz keine größere Höhe vorschreibt, mindestens 1,94 m hoch sein. Die nutzbare Durchgangsbreite der Abschlüsse von Hauptverkehrswegen muß der Anzahl der darauf angewiesenen Personen entsprechen und die für diese Personenzahl erforderliche Mindestbreite von Hauptverkehrswegen (§ 4 Abs. 2 und 3) erreichen; in Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 100 Personen muß jedoch die nutzbare Durchgangsbreite von Abschlüssen, auf die nicht mehr als 50 Personen angewiesen sind, nur 85 cm betragen. Diese Vorschriften über die Mindestbreite der Abschlüsse von Hauptverkehrswegen gelten nicht für die von den Hauptverkehrswegen führenden Zugänge in Nebenräume und nicht für Logenausgänge.

(4) Hinter Türen, die Hauptverkehrswege abschließen, muß vor Stufen eine horizontale Fläche als Ruheplatz mit einer Tiefe angelegt sein, die der Länge des Türflügels samt einer Stufenbreite entspricht. Nach Stufen darf die Tür erst in einer Entfernung von 45 cm von der Stufenvorderkante angebracht sein.

(5) Windfänge, die Verkehrswege abschließen, sind mindestens in der Tiefe der Türflügel auszuführen.

(6) Ist eine Sicherheitsschleuse vorgesehen oder bedungen, muß diese im Zuge des Fluchtweges durch zwei hintereinander angeordnete feuerhemmende, selbsttätig ins Schloß fallende rauchdichte Türen gebildet werden, die jeweils in die Fluchtrichtung aufgehen und deren gegenseitiger Abstand zumindest der Türbreite gleichkommt. Der durch die beiden Türen gebildete Raum muß feuerbeständig sein.

(7) Kantenriegel, weniger als 70 cm über den Fußboden reichende Aufsatzriegel und andere im Gefahrenfalle schwer öffenbare Riegelverschlüsse dürfen nicht verwendet werden und müssen ausgebaut und entfernt sein. Abschlüsse in den für die Besucher bestimmten Verkehrswegen sind während der Veranstaltungen von innen öffenbar und unversperrt zu halten. Mindestens ein als Eingang in die Veranstaltungsstätte tauglicher Abschluß eines Verkehrsweges muß während der Veranstaltungen auch von außen öffenbar und unversperrt sein. Abschlüsse von Verkehrswegen, die auf Grund ihrer Ausführung entsprechend der Bestimmung des Abs. 1 dritter Satz zulässig sind, sind während des Aufenthaltes von Besuchern in der Veranstaltungsstätte in festgestelltem Zustand offenzuhalten. Überwiegend aus Glas bestehende Türen, die Verkehrswege abschließen, müssen auffallend sichtbar gemacht sein. Ausgangstüren, die zur Benützung der Besucher bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht als solche zweifelsfrei erkennbar sind, während des Aufenthaltes von Besuchern in der Veranstaltungsstätte deutlich (z.B. durch Beschriftung oder Notbeleuchtung) gekennzeichnet sein.