Dokument-ID: 052588

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Aufzüge

Aufzugsschächte, die sich nicht in einer Stiegenspindel befinden und auch nicht direkt von einem Stiegenhaus zugänglich sind, müssen durch feuerhemmende und rauchdichte Türen abgeschlossen sein.