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Dokument-ID: 052630

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Beleuchterdienst

(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jedes Volltheater muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekannt gegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.