Dokument-ID: 052637

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

IV. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SAALTHEATER

§ 53. Lage und Ausgänge

(1) Saaltheater müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen.

(2) Bei Saaltheatern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand des Theaters von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann. Bei diesen Theatern müssen für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge auch an einer zweiten Front auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße führen; führen sie nicht unmittelbar auf die Straße, so müssen sie auf die Höfe führen, die mit der Straße durch Durchgänge (§ 4 Abs. 3) verbunden sind und eine Breite besitzen, die der Gesamtbreite der zugehörigen Ausgänge entspricht. Die Bühne der einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen aufweisenden Saaltheater muß unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße oder an einen mit einer solchen Straße verbundenen, für die Zufahrt geeigneten Hof angrenzen.

(3) Saaltheater mit einem Fassungraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem eigenen freistehenden Gebäude untergebracht sein und mindestens an zwei Fronten unmittelbar an Straßen liegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen und der Zufahrt offenstehen.

(4) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als vier Meter, bei einem Fassungsraum des Theaters von mehr als 500 Personen jedoch nicht tiefer als einen Meter unter den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen. Beträgt der Fassungsraum des Theaters mehr als 2 000 Personen, dürfen die Ausgänge aus dem Saalparterre auch nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Theaterausgängen liegen.

(5) Beträgt der Fassungsraum des Saaltheaters mehr als 500 Personen, sind für die darin beschäftigten Personen Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. In diesen Saaltheatern müssen alle Verkehrswege den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.