Dokument-ID: 052639

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Betriebsfremde Räume, Werkstätten, Heiz-, Lager- und Abstellräume

(1) Räume, die nicht Theaterzwecken dienen, müssen von den Theaterzwecken dienenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein. Die Zugänge zu diesen betriebsfremden Räumen dürfen nicht durch den Bereich des Theaters führen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die sowohl für Theaterbesucher als auch für andere Gäste zugänglich sein, müssen von den Räumen des Theaters durch feuerbeständige Wände getrennt sein, wobei in diesen Wänden nur Türen zulässig sind, die mindestens feuerhemmend ausgestaltet sind. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die nur für Theaterbesucher bestimmt sind, dürfen nur von den für die Theaterbesucher vorgesehenen Räumen zugänglich sein; ihre Küchen müssen mittelbar oder unmittelbar ins Freie führende Fenster haben und durch entlüftbare Vorräume von den für die Theaterbesucher bestimmten Räumen getrennt sein.

(2) Werkstätten sind nur für den Theaterbedarf zulässig und dürfen nicht von den für Theaterbesucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen aus zugänglich sein.

(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauer- oder Bühnenraum untergebracht sein.

(4) Lagerräume sind nur für den Theaterbedarf zulässig. Sie sind in den für die Zuschauer bestimmten Teilen des Theaters, im Bühnenraum, in den Garderoben und in den unmittelbar über diesen Theaterteilen liegenden Dachbodenräumen unzulässig. Heiz- und Brennstofflagerräume dürfen nur dann unter dem Zuschauer- oder Bühnenraum liegen, wenn sie feuerbeständige Decken haben und keine direkte Verbindung zu diesen Räumen besteht. Von der Bühne unmittelbar zugängliche Abstellräume sind nur zulässig, wenn sie einen nicht in den Bühnenraum führenden zweiten Ausgang haben.

(5) Werkstätten sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende, rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Anordnung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten- und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.

(6) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen feuergefährliche Gegenstände nicht gelagert werden.