Dokument-ID: 052654

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 69. Bauliche Beschaffenheit der in Gebäuden befindlichen Zirkusanlagen

(1) Die Umfassungswände des Zuschauerraumes und die Wände der Verkehrswege, Stallungen, Magazine, Abstellräume und Werkstätten müssen feuerbeständig sein, ebenso die Decken über den Stallungen, Magazinen und Werkstätten; andere Decken sowie die Dachkonstruktion müssen wenigstens aus unbrennbarem Material bestehen.

(2) Die Fußböden in den Fluren und sonstigen Verkehrswegen außerhalb des Zuschauerraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen oder aus dicht schließendem und unter Vermeidung von Hohlräumen verlegtem Hartholz bestehen.