Dokument-ID: 052656

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 71. Betriebsfremde Räume, Werkstätten, Stallungen sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume der in Gebäuden befindlichen Zirkusanlagen

(1) Räume, die nicht Zirkuszwecken dienen, müssen von den Zirkuszwecken dienenden Räumen durch feuerbeständige Wände vollkommen getrennt sein. Findet jedoch in einer Veranstaltungsstätte neben dem Zirkus noch eine andere Veranstaltung (z.B. eine Ausstellung) statt, müssen die den Zirkuszwecken dienenden Räume von den der anderen Veranstaltung dienenden Räumen nur durch standfeste, volle Abgrenzungen mit einer Mindesthöhe von 2 m getrennt sein; ihre Zugänge dürfen nicht durch den Bereich der Zirkusanlagen führen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die sowohl für Zirkusbesucher als auch für andere Gäste zugänglich sind, müssen von den Räumen der Zirkusanlage durch feuerbeständige Wände getrennt sein, wobei in diesen Wänden nur Türen zulässig sind, die mindestens feuerhemmend ausgestaltet sind. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die nur für Zirkusbesucher bestimmt sind, dürfen nur von den für die Zirkusbesucher vorgesehenen Räumen zugänglich sein; ihre Küchen müssen ins Freie führende Fenster haben und durch entlüftbare Vorräume von den für die Zirkusbesucher bestimmten Räumen getrennt sein.

(2) Werkstätten und Stallungen dürfen nicht von den für Zirkusbesucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen aus zugänglich sein.

(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum untergebracht sein. Lagerräume sind nur für den Zirkusbedarf zulässig. Sie sind in den für die Zuschauer bestimmten Teilen der Zirkusanlage, in den Garderoben und in den unmittelbar über diesen Zirkusteilen liegenden Dachbodenräumen unzulässig. Brennstofflagerräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum oder der Manege untergebracht sein.

(4) Werkstätten, Räume für Stallungen sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende, rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Anordnung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten, Stallungen und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.

(5) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen feuergefährliche Gegenstände in keinem Fall gelagert werden.