Dokument-ID: 052665

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 80. Rauchverbot

Darstellern ist das Rauchen in der Manege gestatten, wenn es in der Rolle vorgesehen ist. Nach Verlassen der Szene sind die Rauchwaren sofort abzulöschen.