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Dokument-ID: 052668

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 83. Telefon

In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen einen vollen Anschluß an das staatliche Telefonnetz haben. Ein Telefonanschluß muß während der Anwesenheit von Zuschauern ständig durch eine für seine Bedienung geeignete Person besetzt sein.