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Dokument-ID: 052669

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 84. Hausordnung und Hinweise an das Publikum

Für jede in einem Gebäude befindliche Zirkusanlage ist eine Hausordnung zu erlassen. In diesen Zirkusanlagen ist in der Nähe der Kassa ein deutlicher Fassungsraumplan der Anlage an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen.