Dokument-ID: 052687

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 100. Zwerg- und Liliputbahnen

(1) Zwerg- und Liliputbahnen sind schmalspurige, durch Lokomotiven gezogene Vergnügungsbahnen im Freien oder in geschlossenen Räumen.

(2) Die Gleise der Zwerg- und Liliputbahnen müssen ausreichend dimensioniert und auf einer genügenden Anzahl von Schwellen mit entsprechendem Unterbau so verlegt sein, daß ihr gefahrloser Betrieb gewährleistet ist. In die Fahrstrecke eingebaute Weichen sind während des Betriebes gegen Mißbrauch mit eine Schloß zu sperren. Die Bahntrasse muß in besonderen Gefahrenbereichen (z.B. im Verlaufe von Kinderspielplätzen) durch Schranken, Gitter oder dergleichen abgesichert sein. Wandbegrenzungen müssen von den Waggons einen Abstand von mindestens 5 cm haben. Bei verdunkelten Trassen (z.B. bei den mit Lokomotiven betriebenen Grottenbahnen) muß eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

(3) Die Oberleitungen von Elektrolokomotiven müssen mindestens 2,60 m über den Waggonfußböden angebracht sein. Unterleitungen (Stromführungsschienen) sind zwischen die Gleise oder auf die den Besuchern abgewendete Seite der Gleise zu verlegen.

(4) Die Lokomotiven müssen mit ausreichenden und rasch wirksamen Bremsen ausgestattet sein. Waggons sind durch jeweils zwei Kupplungsvorrichtungen mit der Lokomotive oder untereinander zu verbinden. Lokomotiven mit Verbrennungsmotoren müssen wirksame Schalldämpfer haben. Sie dürfen bei laufendem Motor nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Dampflokomotiven dürfen nur mit entleerter Feuerbuchse und entleertem Aschenkasten abgestellt werden.

(5) Bahnkreuzungen dürfen nur überfahren werden, wenn sie von einer Aufsichtsperson abgesichert werden. Bei übersichtlichen Trassen darf die Strecke von mehreren Zügen gleichzeitig befahren werden, doch müssen sich diese in ausreichenden Abständen bewegen. Bei unübersichtlichen Trassen darf die Strecke nur dann gleichzeitig von mehreren Zügen befahren werden, wenn sie in Blockstrecken unterteilt ist, welche durch elektrische Ruhestromanlagen gesichert sind. Bei verdunkelten Trassen sind die Lokomotiven elektrisch zu beleuchten. Lokomotivführer und eingesetztes Begleitpersonal sind mit betriebsfähigen Taschenlampen auszurüsten. Unterleitungen (Stromführungsschienen) sind bei Unfällen und sonstigen Betriebsstörungen sofort stromlos zu machen.

(6) Zur Fahrt mit nicht besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichteter Zwerg- und Liliputbahnen dürfen Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zugelassen werden.