Dokument-ID: 052690

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 103. Wasserfahrten

(1) Für Wasserfahrten bestimmte Gerinne und Becken dürfen nicht mehr als 70 cm tief sein und müssen allseits von einer mindestens 45 cm breiten, sicher begehbaren Fläche umgeben sein.

(2) Die verwendeten Boote müssen wasserdicht und so eingerichtet sein, daß die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind die Höchstzahl der gleichzeitig eingesetzten Boote und deren Höchstgeschwindigkeit sowie die Zahl der Personen, die ständig als Helfer anwesend sein müssen, festzusetzen. Bei diesen Festsetzungen sind alle für einen geordneten und gefahrlosen Betrieb bedeutsamen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, doch darf die Höchstgeschwindigkeit bei den nur einbahnig zu befahrenden Wasserflächen 15 km/h, sonst jedoch nur 8 km/h nicht übersteigen und muß die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Boote auch im günstigsten Fall so niedrig sein, daß auf jedes der im Gerinne oder im Becken befindliche Boote eine Wasserfläche von mehr als 15 m2, bei Booten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 8 km/h aber eine Wasserfläche von mehr als 30 m2 entfällt.

(3) Werden mit Treibstoff betriebene Boote verwendet, muß die Wasserfläche als einbahnig zu befahrende Strecke ausgebildet und der Motor in den Booten so eingebaut sein, daß die Insassen bei einer Vergaserbrand nicht gefährdet werden. Unter dem Vergaser und der Treibstoffzuleitung muß, ausgenommen bei Außenmotoren, eine Auffangtasse angebracht sein.

(4) Für die Reinhaltung ist durch einen ausreichend raschen Wechsel des verwendeten Wassers zu sorgen.

(5) Die Anzahl der im Gerinne oder im Becken befindlichen Boote darf die festgesetzte Höchstzahl nie übersteigen. Beim Ein- und Aussteigen der Bootsbenützer haben die als Helfer eingesetzten Personen mitzuwirken und dabei die Boote festzuhalten. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen zulässig. Diese Stellen müssen durch deutlich sichtbare Tafeln bezeichnet sein. Den Bootsbenützern ist zu untersagen, während der Fahrt aufzustehen, sich hinauszubeugen oder zu schaukeln; diese Benützungsvorschrift muß in jedem Boot deutlich sichtbar angeschlagen sein. Für Hilfeleistungen bei Zwischenfällen sind mindestens 4 m lange Bootshaken, zweckmäßig verteilt, bereitzuhalten. Kinder unter acht Jahren dürfen nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden. Zur Fahrt in den für die Verwendung durch Kinder eingerichteten Wasserfahrzeugen dürfen jedoch Kinder zwischen drei und acht Jahren auch ohne Begleitung von erwachsenen Aufsichtspersonen zugelassen werden, wenn ein Aussteigen wegen der Sitztiefe nicht oder nur schwer möglich ist. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zur Fahrt zugelassen werden, wenn die Anlage ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge nicht ausschließt.