Dokument-ID: 052678

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

VII. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VOLKSVERGNÜGUNGSSTÄTTEN

§ 91. Lage

(1) Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, daß durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, welcher nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird. Dies ist erforderlichenfalls durch Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.

(2) Volksvergnügungsstätten (z.B. Praterbuden), die sich nicht in sonst anderen Zwecken dienenden Gebäuden befinden, dürfen nur auf eingeebneten Flächen errichtet werden. Wenn Volksvergnügungsstätten in geschlossenen Räumen (z.B. Sälen) aufgestellt sind, die sonst anderen Zwecken dienen, muß ihre Lage so sein, daß die zu den Räumen des Aufstellungsortes gehörigen Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen wie Notlampen und Löschgeräte unverstellt bzw. deutlich sichtbar und zugänglich bleiben.

(3) Durch Flammen leicht angreifbare Baulichkeiten (z.B. Holz- und Zeltbauten) sowie Rauchfänge und mit leicht brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Baulichkeiten einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.