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Dokument-ID: 052680

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 93. Maschinelle Einrichtungen

(1) Verbrennungsmotoren müssen mit wirksamen Sicherheitseinrichtungen gegen das Herausschlagen von Auspuffflammen ausgerüstet und gegen Zutritt und Zugriff Unbefugter geschützt sein. Der Treibstoffbehälter muß explosionsgesichert sein; Nachfüllöffnungen müssen ein Sicherheitsnetz haben.

(2) Motorisch betriebene Volksvergnügungseinrichtungen, die der Bewegung von Menschen dienen (motorbetriebene Fahrzeuge, Vergnügungsbahnen, Ringelspiele usw.) müssen, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge handelt oder in den folgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt ist, mit ausreichend rasch und sicher wirkenden Bremsen ausgestattet sein, deren Betätigung vom Bedienungsplatz aus möglich sein muß. Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß die sich aus der Konstruktion und Standberechnung für einen sicheren Betrieb ergebende Höchstgeschwindigkeit (Höchstumdrehungszahl) nicht überschritten wird.

(3) Getrieberäume dürfen nur bei abgestellten Motoren betreten werden. Die Zugänge zu Getrieberäumen sind versperrt zu halten. Das Getriebe muß von einer sicheren Stelle aus beobachtet werden können.