Dokument-ID: 052682

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 95. Schießbuden

(1) Die Rück- und Seitenwände (Geschoßfänge und Seitenblenden) sowie die Decken von Schießbuden müssen durchschlagsicher sein und ein Abprallen der Geschosse ausreichend verhindern. An Stelle der Decken sind quer über die Flugbahn der Geschosse gezogene Hochblenden zulässig, die eine gleiche Durchschlags- und Abprallsicherheit aufweisen und ein Überschießen der Seitenwände verhindern. Die Seitenwände müssen mindestens bis zum Bedienungstisch reichen. Die Beleuchtungskörper müssen gegen Beschädigung durch Geschosse abgedeckt sein. Jedem Schützen muß ein mindestens 80 cm breiter Standort zur Verfügung stehen.

(2) Als Schußwaffen dürfen nur Zimmerstutzen mit einem Kaliber bis 4 mm sowie solche Gewehre und Pistolen verwendet werden, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden und das Kaliber weniger als 6 mm beträgt. Druckluft- oder CO2-Pistolen müssen einschüssig gestaltet sein und dürfen nur dann verwendet werden, wenn der hiefür vorgesehene Schützenstand von den allenfalls vorhandenen anderen Schützenständen durch eine mindestens 40 cm breite und vom Boden gemessen wenigstens 2,20 m hohe Seitenblende getrennt ist.

(3) Bei Verwendung von Gewehren mit Mehrladeeinrichtung darf das gefüllte Magazin erst unmittelbar vor der Übergabe der Schußwaffe an den Schützen an das Gewehr angesteckt bzw. in dieses eingeschoben werden. Nach Einstellung des Schießvorgangs ist das Magazin vom Gewehr zu nehmen und durch Öffnen des Verschlusses zu prüfen, ob sich nicht noch ein Geschoß im Lauf befindet.

(4) Das Anstecken des Magazins und das erstmalige Laden darf nicht den Schützen überlassen bleiben, sondern muß von einer hiefür bestellten sachkundigen Person vorgenommen werden. Diese hat beim Auftreten von Hemmungen sofort einzuschreiten und deren Behebung zu übernehmen. Während des Ladevorganges darf die Mündung der Schußwaffe nur in der Richtung des Zieles oder nach oben, keinesfalls aber auf eine Person gerichtet werden. Geladene Schußwaffen dürfen nicht abgelegt oder vom Schießstand weggetragen werden; dieses Verbot muß deutlich lesbar angeschlagen sein.

(4a) Bei Verwendung von Schußwaffen (Abs. 2) ohne abnehmbares Magazin sind diese Schußwaffen nach dem Gebrauch gesichert, das heißt mit entspannter Feder, aus dem Griffbereich der Besucher zu entfernen und in einem Regal o. ä. abzustellen. Nach Betriebsschluß sind die Magazine dieser Schußwaffen zu entleeren.

(5) Das Betreten des Flugraumes der Geschosse durch Unbefugte ist unzulässig und muß wirksam verhindert werden. Der Wechsel der Zielgegenstände (Scheiben usw.) darf nur vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer hiezu bestimmten Aufsichtsperson vorgenommen werden. Wird mit Zimmerstutzen auf Scheiben geschossen, muß deren Wechsel beim Bedienungstisch vorgenommen werden können.

(6) Kinder im Alter unter 10 Jahren dürfen zum Schießen nicht zugelassen werden. Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren dürfen zum Schießen mit Druckluft- und CO2-Gewehren nur dann zugelassen werden, wenn sie unter der Aufsicht erwachsener Begleitpersonen stehen. Zum Schießen mit Pistolen oder Zimmerstutzen dürfen nur über 14 Jahre alte Personen zugelassen werden.