Dokument-ID: 052686

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 99. Rutschbahnen und Rollteppiche

(1) Rutschbahnen müssen eine glatte Rinne aufweisen, die so ausgestaltet und erhalten sein muß, daß herabrutschende Personen nicht verletzt und ihre Kleider nicht beschädigt werden. Bei Rutschbahnen, deren Höhenunterschied mehr als 3 m beträgt, ist – ausgenommen im Falle der Begleitung eines Kindes durch eine Aufsichtsperson – dafür Sorge zu tragen, daß die Rinne jeweils nur von einer Person befahren wird und den Fahrgästen eine Sitzunterlage zur Verfügung steht. Bei diesen Rutschbahnen ist das Unterbrechen des Abrutschens durch Anhalten unzulässig. Dieses Verbot muß deutlich lesbar angeschlagen sein.

(2) Bei den Ein- und Ausstiegen der Rinnen von mehr als 3 m hohen Rutschbahnen sowie am Beginn von Rollteppichen müssen sich während des Betriebes ständig geeignete Helfer (Veranstalter, Geschäftsführer oder von ihnen bestellte Aufsichtspersonen) aufhalten. Sofern in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid nicht wegen besonderer Verhältnisse eine höhere oder niedrigere Altersgrenze festgesetzt wird, darf Kindern unter 10 Jahren die Fahrt auf diesen Einrichtungen nur in Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen ermöglicht werden; bei Benützung von Rollteppichen durch Kinder unter 10 Jahren muß sich hinter jedem Kind eine Begleitperson aufhalten.